Satzung

Sportverein Spiekeroog

Satzung des Spiekeroog Sportvereins



§ 1

Name und Sitz


Der Verein führt den Namen Spiekerooger Sportverein (SSV) e.V. und hat seinen Sitz in Spiekeroog.


§ 2

Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und zu betreiben. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine


Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Rechtsgrundlage


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.


§ 5

Gliederung des Vereins


Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in zwei Abteilungen, und zwar Abteilung „Allgemeiner Sport“ und Abteilung „Tennis“. 
Sollten unterschiedliche Mitgliedsbeiträge in den beiden Abteilungen erhoben werden, muss sich das Mitglied für eine Abteilung entscheiden oder in beiden Abteilungen Beitrag zahlen.

 

§ 6

Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheit selbständig.


§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Außer aktiver Mitgliedschaft kann auch nur fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Fördernde Mitglieder zahlen nur den Grundbeitrag.


§ 8

Ehrenmitglieder


Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.


§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.


Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 10

Ausschließungsgründe


Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
  3. insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;
  4. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.


Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied schriftlich zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.


§ 11

Rechte der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in den gewählten
  4. Abteilungen aktiv auszuüben;
  5. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen abgeschlossenen Unfallversicherung.


§ 12

Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins zu befolgen;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;


§ 13

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  2. der Vorstand
  3. die Fachabteilungen
  4. der Ehrenrat


§ 14

Mitgliederversammlung


Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der

Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einer Woche.


Anträge zur Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 24 und 25 dieser Satzung.


§ 15

Aufgaben der Jahreshauptversammlung


Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: 

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder 
  2. Wahl der Abteilungsleiter
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern 
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  7. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung 
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung


Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer 
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Neuwahlen
  5. besondere Anträge


§ 16

Vereinsvorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden 
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftwart 
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart
  7. der Frauenwartin


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils handelnd mit dem Kassenwart oder Schriftwart oder gemeinsam handelnd.


Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zu nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.


§ 17

Aufgaben der Vorstandsmitglieder


Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.


Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur durch Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Belege nachzuweisen.

Der Schriftwart führt die Protokolle aller Mitgliedsversammlungen. Er hat alle mit der Werbung verbundenen Arbeiten, Berichterstattung an die Presse sowie Bekanntmachungen des Vereins zu erledigen.

Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen mit den Fachabteilungen. Er koordiniert den Sportbetrieb innerhalb des Vereins.


Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.


Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauenabteilungen wahrzunehmen.


§ 18

Fachabteilungen


Jeweils ein Abteilungsleiter wird von den Fachabteilungen für die Dauer von zwei Jahren bestimmt und dem Vorstand mitgeteilt. Die Abteilungsleiter haben auf der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht abzugeben.


§ 19

Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 20

Aufgaben des Ehrenrates


Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 10. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate;
  4. Ausschluss aus dem Verein


Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 21

Kassenprüfer


Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.


§ 22

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Ehrenrat ist nur in seiner Gesamtheit beschlussfähig.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.


Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des§ 14 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.


Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches in der darauffolgenden Versammlung zur Abstimmung vorgelegt wird. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 23

Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am Ende des 1. Quartals eines Jahres im Voraus fällig. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und dem Spartenbeitrag gemäߧ 5 dieser Satzung. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.


§ 24

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter der Bedingung, dass mindestens 75% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§ 25

Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Spiekeroog, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 26

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.



Share by: